Der Verein "Ev.-Luth. Diakonenhaus Moritzburg e.V." steht in der Rechtsnachfolge der 1872 gegründeten Diakonenbildungsanstalt. Er ist mit allen zu ihm gehörenden Einrichtungen und Diensten Werk und Bestandteil der Ev.-Luth. Landeskirche Sachens mit eigener Rechtspersönlichkeit. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat sowie die Mitgliederversammlung.
Satzung
Vorstand
Den Vorstand des Vereins "Evangelisch-Lutherisches Diakonenhaus Moritzburg e. V." bilden:
- Vorsteher/in: Pfn. Sarah Zehme
- Gemeinschaftsältester: Diakon Friedemann Beyer
- Verwaltungsleiter: Herr David Meis
Gemäß § 10, Abs. 1 der Satzung ist der Verwaltungsrat die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt 6 Jahre. In der Mitgliederversammlung am 9. Juni 2017 wurden die Mitglieder des Verwaltungsrates turnusgemäß neu gewählt.
Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal jährlich im Rahmen des Gemeinschaftstages zusammen.
Verwaltungsrat
In der Mitgliederversammlung am 1. Juni 2023 wurde ein neuer Verwaltungsrat gewählt.
(1) Der Verwaltungsrat ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat genehmigt den Haushalt- und Stellenplan des Diakonenhauses und seiner Abteilungen für das Folgejahr. Er genehmigt ferner die Finanz- und Investitionsplanung des Vorstandes für den Verein.
(3) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie vertragliche Regelungen über die Anstellung der Vorstandsmitglieder,
b) die Zustimmung zu entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder,
c) die Beratung, Beschlussfassung und rechtsgeschäftliche Vertretung bei Verträgen mit Vorstandsmitgliedern,
d) die Information der Mitgliederversammlung,
e) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Entgegennahme des Lageberichtes,
f) die Empfehlung an die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands,
g) die Kontrolle des Berichtswesens und des Qualitätsmanagements,
h) die Festlegung, in welcher Weise der Vorstand seinen Informations- und Berichtspflichten nachkommen soll,
i) die Bestellung eines Jahresabschlussprüfers, die jährlich vorzunehmen ist.
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